Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/37b#abs-1 (1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Die Leistung ist von einem Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu verordnen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten nach Satz 1 in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen; hierzu zählen beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/37b#abs-2 (2) Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 72 Abs. 1 des Elften Buches haben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Die Verträge nach § 132d Abs. 1 regeln, ob die Leistung nach Absatz 1 durch Vertragspartner der Krankenkassen in der Pflegeeinrichtung oder durch Personal der Pflegeeinrichtung erbracht wird; § 132d Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/37b#abs-3 (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 das Nähere über die Leistungen, insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/37b#abs-4 (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und die Umsetzung der dazu erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die geschlossenen Verträge und die erbrachten Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 37b SGB V →
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Nach Gewicht
- SG Aachen, 20.08.2013 – S 13 KR 271/12
- SG Duisburg, 19.01.2023 – S 10 R 90/16Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2024 – L 11 BA 1883/21Zitiert von 1
- SG Kassel, 24.01.2018 – S 12 KR 390/17, S 12 KR 425/17Zitiert von 2
- SG Karlsruhe, 28.02.2019 – S 9 KR 1621/17
- LSG Schleswig, 10.06.2025 – L 10 BA 11/22
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 13.03.2024 – 7 K 2517/21 G
- SG Frankfurt am Main, 11.10.2021 – S 25 KR 313/18Zitiert von 1
- SG Saarland, 28.06.2021 – S 19 P 166/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 37b aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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01.12.2015 Ausfertigung
§ 37b eingefügt durch Artikel 2 1. 4. 2016 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I 2114)
BGBl. 2015 I S. 2114
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 37b aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 37b geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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